Ratschläge > Steuergesetzgebung des Hauptwohnsitzes ...
Damit eine Immobilie als Hauptwohnsitz anerkannt wird, müssen folgende
Requisiten erfüllt werden:
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Sie muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Datum des Erwerbs, Bauendes
oder Rehabilitation der Immobilie tatsächlich und dauerhaft durch den Schuldner
bewohnt werden.
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Einmal durch den Schuldner besetzt, muss es dauerhaft während einer anhaltenden
Zeitdauer von drei Jahren sein, ausgenommen in ausreichend gerechtfertigten
Fällen (Heirat, Scheidung, Arbeitswechsel, erste Anstellung, usw.).
Besteuerungsgrundlage:
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Vermeintliche Besteuerung durch Hauptwohnsitz besteht nicht (% des Katasterwertes)
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Unkosten können nicht abgesetzt werden: IBI (Immobiliensteuer) und Darlehenszinsen.
Abschreibung der Quoten:
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Abschreibung von 15% der umgekehrten Mengen; die Maximumgrundlage dieser Abschreibung
liegt bei 1.500.000 ptas. / 9.015.181 Eur jährlich durch Steuererklärung.
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Im Fall von Finanzierung mittels Darlehen durch eine finanzielle Organisation
kann der Prozentsatz von 15% bis 25%, bis 4.507.590 Euro, in den ersten beiden
Jahren erhöht werden und bis 20% vom Dritten Jahr an (für den Überschuss
bis zu 9.015.181 Euro weiterhin 15%), solange es die folgenden Anforderungen
erfüllt:
- Der Betrag der Finanzierung muß 50% oder mehr
der Investition ausmachen. Im Fall einer Neuanlage wird
dieser Prozentsatz am Überfluß der Investition
angewendet.
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Während der ersten drei Jahre ist es nicht möglich, mehr als 40 %
abzuschreiben.
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Die Zinsen werden von der Quote abgeleitet, zusammen mit dem amortisierten Kapital
und anderen Unkosten.
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Die Mitwirkenden, die ihren Hauptwohnsitz vor dem 5.5.1998 erworben haben, die
sich für geschädigt durch die Reform des I.R.P.F. halten können
um entsprechenden Ausgleich bitten (unter den Bedingungen und Verfahren, das
das Etatgesetz regelt).
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Die Abschreibung für das Konto Haussparen wird nur für den ersten
Erwerb des Hauptwohnsitzes angewendet (weiterhin 15%, die Abschreibungsgrundlage ändert
sich auf 9.015,181 Euro und die Laufzeit wird auf 4 Jahre für Abschlüsse
ab dem 1.1.1999 verringert).
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Ziehen Sie in Betracht, dass weder die durch Erwerb des vorhergehenden gewohnheitsmäßigen
Hauses schon abgesetzten Mengen, noch die Kapitalgewinnen entsprechenden durch
Neuanlage absetzbar sind.
IRPF Hauptwohnsitz |
Besteuerungsgrundlage: Nettoerlös
Immobilienkapital: Einkommen: Keine absetzbaren Ausgaben |
Abschreibung der getilgten Hauptquote
und Zinsen: 15% (25 oder 20 bei bestimmten Darlehen)
des investierten Betrags (einschliesslich getilgtem Kapital,
Zinsen und andere Ausgabe) beim Erwerb der Immobilie
mit einer Begrenzung von 9.015,181 Euro pro Steuererklärung |
Abschreibung im Fall von Finanzierung über
eine Finanzierungsgesellschaft |
Der folgende anwendbare
Prozentsatz wird von den Quoten des Darlehens (Tilgung
+ Zinsen) abgeleitet bis zu einer Grenze von 9.015,181
Euro pro Steuererklärung |
Konzept |
Erste
4.507,590 Euro |
Rest bis
9.015,181 Euro |
Kauf ohne Finanzierung |
15.% |
15.% |
Kauf mit Finanzierung erste 2 Jahre |
25.% |
15.% |
Kauf mit Finanzierung restliche Jahre |
20.% |
15.% |
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