Ratschläge > Steuergesetzgebung des Hauptwohnsitzes ...


Damit eine Immobilie als Hauptwohnsitz anerkannt wird, müssen folgende Requisiten erfüllt werden:
  • Sie muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Datum des Erwerbs, Bauendes oder Rehabilitation der Immobilie tatsächlich und dauerhaft durch den Schuldner bewohnt werden.
  • Einmal durch den Schuldner besetzt, muss es dauerhaft während einer anhaltenden Zeitdauer von drei Jahren sein, ausgenommen in ausreichend gerechtfertigten Fällen (Heirat, Scheidung, Arbeitswechsel, erste Anstellung, usw.).
Besteuerungsgrundlage:
  • Vermeintliche Besteuerung durch Hauptwohnsitz besteht nicht (% des Katasterwertes)
  • Unkosten können nicht abgesetzt werden: IBI (Immobiliensteuer) und Darlehenszinsen.
Abschreibung der Quoten:
  • Abschreibung von 15% der umgekehrten Mengen; die Maximumgrundlage dieser Abschreibung liegt bei 1.500.000 ptas. / 9.015.181 Eur jährlich durch Steuererklärung.
  • Im Fall von Finanzierung mittels Darlehen durch eine finanzielle Organisation kann der Prozentsatz von 15% bis 25%, bis 4.507.590 Euro, in den ersten beiden Jahren erhöht werden und bis 20% vom Dritten Jahr an (für den Überschuss bis zu 9.015.181 Euro weiterhin 15%), solange es die folgenden Anforderungen erfüllt:
    • Der Betrag der Finanzierung muß 50% oder mehr der Investition ausmachen. Im Fall einer Neuanlage wird dieser Prozentsatz am Überfluß der Investition angewendet.
    • Während der ersten drei Jahre ist es nicht möglich, mehr als 40 % abzuschreiben.
  • Die Zinsen werden von der Quote abgeleitet, zusammen mit dem amortisierten Kapital und anderen Unkosten.
  • Die Mitwirkenden, die ihren Hauptwohnsitz vor dem 5.5.1998 erworben haben, die sich für geschädigt durch die Reform des I.R.P.F. halten können um entsprechenden Ausgleich bitten (unter den Bedingungen und Verfahren, das das Etatgesetz regelt).
  • Die Abschreibung für das Konto Haussparen wird nur für den ersten Erwerb des Hauptwohnsitzes angewendet (weiterhin 15%, die Abschreibungsgrundlage ändert sich auf 9.015,181 Euro und die Laufzeit wird auf 4 Jahre für Abschlüsse ab dem 1.1.1999 verringert).
  • Ziehen Sie in Betracht, dass weder die durch Erwerb des vorhergehenden gewohnheitsmäßigen Hauses schon abgesetzten Mengen, noch die Kapitalgewinnen entsprechenden durch Neuanlage absetzbar sind.
IRPF Hauptwohnsitz
Besteuerungsgrundlage: Nettoerlös Immobilienkapital: Einkommen: Keine absetzbaren Ausgaben
Abschreibung der getilgten Hauptquote und Zinsen: 15% (25 oder 20 bei bestimmten Darlehen) des investierten Betrags (einschliesslich getilgtem Kapital, Zinsen und andere Ausgabe) beim Erwerb der Immobilie mit einer Begrenzung von 9.015,181 Euro pro Steuererklärung

Abschreibung im Fall von Finanzierung über eine Finanzierungsgesellschaft

Der folgende anwendbare Prozentsatz wird von den Quoten des Darlehens (Tilgung + Zinsen) abgeleitet bis zu einer Grenze von 9.015,181 Euro pro Steuererklärung


Konzept
Erste
4.507,590 Euro
Rest bis
9.015,181 Euro
 Kauf ohne Finanzierung
15.%
15.%
 Kauf mit Finanzierung erste 2 Jahre
25.%
15.%
 Kauf mit Finanzierung restliche Jahre
20.%
15.%